Entscheidung

Datum: 02.07.2015
Aktenzeichen: 3 Ta 59/15
Rechtsvorschriften: § 124 ZPO

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird aufgehoben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist und keinen Antrag nach § 120 IV ZPO nebst den erforderlichen Nachweisen und Belegen stellt.

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