Entscheidung
Datum: 24.04.2015
Aktenzeichen: 8 Sa 399/14
Rechtsvorschriften: § 626 BGB
- Eine in einem graphologischen Privatgutachten attestierte einfache Wahrscheinlichkeit einer Unterschriftenurheberschaft reicht nicht aus, die für eine Verdachtskündigung erforderliche letzte Wahrscheinlichkeit einer Unterschriftenfälschung zu begründen.
- Unzulässige Personalratsanhörung auf Vorrat.