Entscheidung

Datum: ArbG Weiden vom 08.05.2015
Aktenzeichen: 3 Ca 1739/14
Rechtsvorschriften: §§ 133, 140, 612 a BGB

  1. Eine Kündigung mit einem Beendigungstermin "in der ersten Dezemberwoche 2014" ist unwirksam, da zu unbestimmt (hier nicht auslegbar und im Ergebnis auch nicht umdeutungsfähig. Zum Teil im Anschluss an BAG vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11; BAG vom 21.10.1981, 7 AZR 407/79 und BGH vom 12.11.1981, III ZR 57/80).
     
  2. Eine Kündigung wegen des Vorwurfs, sich bei Problemen nicht unmittelbar an den Arbeitgeber gewandt zu haben, sondern ein Nichterscheinen durch den Ehemann angezeigt und eine nachfolgende Begründung durch einen Rechtsanwalt angekündigt zu haben, ist wegen unzulässiger Maßregelung unwirksam.


    Rechtsmittel eingelegt beim LAG Nürnberg - Az.: 4 Sa 275/15 -
    - Berufung zurückgewiesen -

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