Entscheidung

Datum: 07.01.2016
Aktenzeichen: 7 Ta 94/14
Rechtsvorschriften: § 115 Absatz 3 ZPO

Erhält der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess eine Abfindung, stellt dies grundsätzlich einzusetzendes Vermögen dar. Neben dem Schonvermögen verbleibt dem Arbeitnehmer, der arbeitslos und auf Arbeitssuche ist, zum Ausgleich der damit verbundenen Aufwendungen ein weiterer Betrag in Höhe des Schonvermögens. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer erklärt, er wolle seine bereits bestehende selbständige Tätigkeit ausweiten. In diesem Fall können Aufwendungen, insbesondere Anschaffungskosten, die dem Arbeitnehmer für berufliches Equipment entstehen, in Abzug gebracht werden.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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