Entscheidung
Datum: 16.12.2015
Aktenzeichen: 4 Ta 154/15
Rechtsvorschriften: §§ 48, 63, 68 GKG
- Der auf die Unterlassung von geschäftsschädigenden Äußerungen gerichtete Anspruch bewertet sich nach den damit verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Verfügungsklägerin.
- Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren kein prozentualer Abschlag vorzunehmen.