Entscheidung
Datum: 19.11.2015
Aktenzeichen: 8 Ta 145/15
Rechtsvorschriften: § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO
Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da dem Antragsteller Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz zustand und die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes nicht unzumutbar war.