Entscheidung

Datum: 19.11.2015
Aktenzeichen: 8 Ta 145/15
Rechtsvorschriften: § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da dem Antragsteller Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz zustand und die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes nicht unzumutbar war.

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