Entscheidung
Datum: 30.10.2015
Aktenzeichen: 6 Ta 131/15
Rechtsvorschriften: §§ 114, 115 ZPO
Ändern sich im laufenden Verfahren die Einkommensverhältnisse des Antragstellers, so ist für die Frage des einzusetzenden Einkommens auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abzustellen.