Entscheidung
Datum: 08.09.2015
Aktenzeichen: 2 Ta 112/15
Rechtsvorschriften: §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII
Fällige Schulden verringern das verwertbare Vermögen nicht, wenn die Partei sie nicht bezahlt.
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Datum: 08.09.2015
Aktenzeichen: 2 Ta 112/15
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Fällige Schulden verringern das verwertbare Vermögen nicht, wenn die Partei sie nicht bezahlt.