Entscheidung

Datum: 31.07.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 56/15
Rechtsvorschriften: § 174 Satz 2 BGB

Der Arbeitgeber genügt seiner Verpflichtung gemäß § 174 Satz 2 BGB, wenn der Arbeitnehmer zuvor aufgefordert wurde, auch anhand des Intranets oder ihm ausgehändigten Unterlagen über die Organisationsfakten des Arbeitgebers zu informieren und sich aus diesen Informationsquellen ergibt, dass die Person, welche die Kündigung erklärt hat, eine Funktion bekleidet, die sie zur Kündigung berechtigt.

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