Entscheidung
Datum: 13.05.2015
Aktenzeichen: 4 Sa 351/14
Rechtsvorschriften: §§ 35, 36 BBhV
- Ein positiver Anerkennungsbescheid gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV eröffnet dem Beihilfeberechtigten nicht die Möglichkeit, die Kurmaßnahme in einer anderen als von Antrag und Anerkennungsbescheid erfassten Einrichtung durchzuführen.
- Die diesbezügliche Unkenntnis des Antragstellers begründet keinen Ausnahmefall i. S. d. § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV für eine nachträgliche Anerkennung.
Rechtsmittel ist zugelassen.
Revision beim BAG am 14.08.2015 eingelegt - Az.: 6 AZR 433/15