Entscheidung

Datum: 16.06.2015
Aktenzeichen: 7 (2) Sa 229/07
Rechtsvorschriften: §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG; § 138 Abs. 3 ZPO

Personenbedingte Änderungskündigung eines Arbeitnehmers, der wegen eines bei einem Unfall erlittenen Hirnschadens die bisherige Tätigkeit eines Programmierers nicht mehr ausüben kann.

Revision beim BAG eingelegt, Az.: 2 AZR 68/16

Wurde vom BAG am 26.01.2017 aufgehoben und abgeändert.

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