Entscheidung

Datum: 22.10.2015
Aktenzeichen: 2 Ta 118/15
Rechtsvorschriften: §§ 48, 55, 56 RVG, §§ 91, 103, 104, 114, 118, 121, 124, 126 ZPO, §§ 20, 21 RPflG

Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und somit nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger in einer Klage (ggf. im Wege der Klageerweiterung), statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen (gegen LAG München 23.07.2012 – 10 Ta 284/11; wie LAG Hessen 15.10.2012 – 13 Ta 303/12).

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