Entscheidung
Datum: 11.08.2015
Aktenzeichen: 6 TaBV 14/15
Rechtsvorschriften: § 103 BetrVG; § 626 BGB
Die fehlerhafte Behandlung einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung durch das Betriebsratsmitglied, das die Beschwerde entgegennimmt, stellt keinen wichtigen Grund für eine Kündigung aus wichtigem Grund dar und kann die Ersetzung der Zustimmung nach § 103 BetrVG nicht rechtfertigen.
Beschwerde beim BAG eingelegt - Aktenzeichen: 2 ABN 59/15