Entscheidung

Datum: 15.10.2015
Aktenzeichen: 4 Ta 135/15
Rechtsvorschriften: § 91a ZPO, Nr. 8210 KV-GKG

Auferlegung der Kosten nach erfolgter Rücknahme der Kündigung im Kündigungsrechtsstreit. Das beidseitige Absehen von gebührenrechtlich privilegierten Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung führt bei einer erforderlichen gerichtlichen Kostenentscheidung i. R. d. § 91a Abs. 1 ZPO nicht zur Durchbrechung der Regel, dass die kündigende Arbeitgeberin nach erfolgter Rücknahme der Kündigung die Kosten des von ihr veranlassten Kündigungsrechtsstreits zu tragen hat.

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