Entscheidung

Datum: 23.07.2015
Aktenzeichen: 1 Sa 55/15
Rechtsvorschriften: § 109 GewO

  1. Die Bestätigung von sehr guten Leistungen – verbunden mit der Zahlung einer Gratifikation – für ein Jahr genügt bei einem mehr als drei Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis noch nicht dafür, dem Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis insgesamt überdurchschnittliche Leistungen zu bestätigen.
     
  2. Begehrt der Kläger die Ausstellung eines überdurchschnittlichen Zeugnisses, muss er konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich erkennen lässt, dass und warum seine Leistungen mit mehr als „zur vollen Zufriedenheit“ zu bewerten sein sollen. Die bloße Angabe von Zeugen ohne den Vortrag solcher Tatsachen genügt hierfür nicht.
     
  3. Eine Schlussformel, die Dank für die Zusammenarbeit und gute Wünsche für die Zukunft ausdrückt, ist bei einem durchschnittlichen Zeugnis nicht als negativ anzusehen. Beantragt der Arbeitnehmer die Aufnahme des Bedauerns und anderer Attribute in die Schlussformel, ist diese nicht ganz zu streichen, sondern in der vom Arbeitgeber gewählten Form zu belassen.
  4.  

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