Entscheidung
Datum: 06.07.2015
Aktenzeichen: 7 Sa 124/15
Rechtsvorschriften: § 626 BGB
Das Führen eines LKW unter der Wirkung einer Droge rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Bei der Abwägung im Einzelfall ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer einmalig Drogen konsumiert hat und ob die Fahrtüchtigkeit bei den konkreten Fahrten beeinträchtigt war (hier: Abwägung zugunsten des Arbeitnehmers).
Rechtsmittel:
Revision wurde beim BAG am 07.009.2015 eingelegt - Az. 6 AZR 471/15
Die Entscheidung wurde am 20.10.2016 aufgehoben und teilweise abgeändert.