Entscheidung
Datum: 13.05.2015
Aktenzeichen: 4 Sa 4/14
Rechtsvorschriften: §§ 1, 3, 6 TV UmBW; 11 TVöD; 1, 3, 7 AGG, Art. 6 GG
Eine nur zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung gemäß § 11 Abs. 1 a) TVöD führt i. R. d. § 6 Abs. 4 TV UmBW nur zu einer zeitlich beschränkten und keiner dauerhaften Reduzierung der Entgeltsicherung.
Rechtsmittel:
Revision wurde beim BAG am 10.08.2015 eingelegt, Aktenzeichen: 6 AZR 423/15;
Revision wurde am 22.09.2016 zurückgewiesen.