Entscheidung
Datum: 14.04.2015
Aktenzeichen: 7 Sa 432/14
Rechtsvorschriften: Art. 12 BayUKG
Bei der Frage, wie bei der Verlegung eines Dienstsitzes an einen anderen Ort der Mehrweg zu berechnen ist, sind der Weg zwischen der Wohnung und dem alten Dienstort und der Weg zwischen der Wohnung und dem neuen Dienstort zu vergleichen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich von der Wohnung zum Dienst gefahren ist oder ob er dort eine Zweitwohnung genommen hatte.
Rechtsmittel:
Revision beim BAG am 03.08.2015 eingelegt - Az.: 9 AZR 409/15 -
Urteil zurückgewiesen am 14.06.2016