Entscheidung

Datum: 28.07.2015
Aktenzeichen: 4 Ta 80/15
Rechtsvorschriften: §§ 45, 63, 68 GKG

  1. Der als unechter Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag bleibt bei der Festsetzung des Verfahrensstreitwerts unberücksichtigt, solange in dem Bestandsstreit keine obsiegende Feststellungsentscheidung ergangen ist, § 44 Abs. 1 Satz 2 GKG.
     
  2. Er ist dagegen bei der Ermittlung eines überschießenden Vergleichswerts zu berücksichtigen, wenn die Parteien in dem Bestandsstreit eine über den Beendigungstermin der angegriffenen Kündigung - zumindest zeitweise - Fortdauer des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, § 45 Abs. 4 GKG. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob im Vergleich für diese Zeit die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit oder eine Freistellung vereinbart wird. Letzteres führt nicht zu einer zusätzlichen Bewertung (vgl. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Ziffer I 18 und 22.1).
     
  3. Die zwischen den Parteien nicht streitige Einbringung von Urlaubs- und sonstigen freien Tagen während der laufenden Kündigungsfrist führt zu keiner Anhebung des Vergleichswerts.

 

 zum Volltext