Entscheidung
Datum: 27.07.2015
Aktenzeichen: 4 Ta 88/15
Rechtsvorschriften: §§ 63, 68 GKG
Der Wert einer Ausgleichsklausel, mit der etwaige Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin im Vergleich ausgeschlossen worden sind, ist nach dem Haftungsrisiko zu bewerten, dem sich der Arbeitnehmer bei Fortführung des Verfahrens ausgesetzt sehen musste. In diesem Zusammenhang ist die bisherige Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch die Arbeitgeberin - bei behaupteten vom Arbeitnehmer zu verantworteten Geschäftsverlusten - von ausschlaggebender Bedeutung.