Entscheidung

Datum: 27.05.2015
Aktenzeichen: 4 Ta 45/15
Rechtsvorschriften: §§ 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO

  1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben Prozessbevollmächtigten sowohl die Schuldnerin (bis zur Unterbrechung infolge der Insolvenzeröffnung gem. § 240 ZPO) als auch den Insolvenzverwalter (nach Aufnahme des Verfahrens), so kann im Rahmen des § 11 Abs. 1 RVG nur die das Mandat des Insolvenzverwalters betreffende Vergütung festgesetzt werden, denn nur insoweit handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit.
    Für die Bewertung des Berufungsverfahrens nach erfolgter Aufnahme greift die Sonderregelung des § 182 InsO, wenn der Gläubiger seine ursprüngliche Zahlungsklage abändert und zu dem Antrag nach § 180 Abs. 1 InsO übergeht.
     
  2. Der auf dem Mandat der Schuldnerin beruhende Vergütungsanspruch ist vom Anwalt nach Rechnungstellung als Insolvenzforderung geltend zu machen.
    Die Bewertung des Berufungsverfahrens bis zur Unterbrechung nach § 240 ZPO erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen; diesbezüglich greift die Sonderregelung des § 182 InsO nicht.
  3.  

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