Entscheidung
Datum: 18.03.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 587/14
Rechtsvorschriften: §§ 1 Abs. 2 KSchG; 84, 85 SGB IX
Beteiligt das Integrationsamt im Verfahren nach §§ 85 ff SGB IX alle in § 84 Abs. 2 SGB IX zu beteiligenden Personen und Stellen ggf. in Übereinstimmung mit weitergehenden betrieblichen Regelungen und stimmt es auf Empfehlung des Integrationsfachdienstes der krankheitsbedingten Kündigung zu, weil eine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit nicht vorhanden sei, so genügt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess seiner Darlegungslast, wenn er sich zunächst auf das Fehlen einer leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeit beruft. Die Grundsätze zur erhöhten Darlegungslast bei nicht durchgeführtem BEM kommen dann nicht zur Anwendung.