Entscheidung

Datum: 20.04.2015
Aktenzeichen: 1 Ta 28/15
Rechtsvorschriften: § 11 RVG

Entzug des Auftrages als beachtliche, nicht gebührenrechtliche Einwendung i. S. d. § 11 Abs. 5 RVG, sofern die Einwendung nicht bereits aus dem Akteninhalt selbst widerlegt werden kann. Eine Prüfung der Begründetheit der Einwendung hat i. R. d. Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG zu unterbleiben.

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