Entscheidung
Datum: 01.04.2015
Aktenzeichen: 3 Ta 30/15
Rechtsvorschriften: §§ 113, 118 ZPO
Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf § 118 ZPO hingewiesen, so reicht dies mangels Transparenz nicht aus, um das Verlangen des Gesetzes nach Glaubhaftmachung und Vorlage von Lohnabrechnungen konkret zu begründen. Es hätte zumindest der Hinweis auf § 118 Abs. 2 ZPO erfolgen müssen.