Entscheidung

Datum: 15.01.2015
Aktenzeichen: 5 Sa 460/13
Rechtsvorschriften: § 1 MTV für das Versicherungsvermittlungsgewerbe

Die Vorschriften des Anwendungsbereiches eines Tarifvertrages haben sowohl eine schuldrechtliche als auch normative Regelungskomponente. Die zur Anwendung kommenden Auslegungsregeln sind abhängig von den Streitparteien und dem Streitgegenstand.

Rechtsmittel zugelassen.

BAG: Revision eingelegt am 10.04.2015 - Az. 4 AZR 203/15

 

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