Entscheidung
Datum: 06.11.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 105/13
Rechtsvorschriften: §§ 9, 10 AÜG, 307 BGB, 12 EFZG, 11 BUrlG, 130, 166, 169, 253, 295 ZPO
Während der Zeit der Überlassung hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf vergleichbares Entgelt, dieses umfasst auch Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung. Die Überlassung endet nicht automatisch bei Gewährung von Urlaub bzw. bei Erkrankung des Leiharbeitnehmers.
Rechtsmittel zugelassen.
anhängig beim BAG unter dem AZ: 5 AZR 800/14