Entscheidung
Datum: 14.01.2015
Aktenzeichen: 2 Ta 169/14
Rechtsvorschriften: § 888 ZPO
Erteilt der Schuldner im Beschwerdeverfahren das Zeugnis, so ist ein darauf gerichteter Zwangsgeldbeschluss bereits aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Die Kosten trägt in analoger Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO dennoch der Schuldner.