Entscheidung

Datum: 01.10.2014
Aktenzeichen: 4 TaBV 20/14
Rechtsvorschriften: §§ 98 ArbGG (a.F.), 87 BetrVG

  1. Offensichtliche Unzuständigkeit einer örtlichen Einigungsstelle nach Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung.
     
  2. Zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat streitige Zuständigkeitsfrage ist zwingend in gerichtlichem Beschlussverfahren zu klären.

     

 zum Volltext