Entscheidung
Datum: 14.08.2014
Aktenzeichen: 6 Sa 563/13
Rechtsvorschriften: § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Betriebsschließung - keine Ausweitung des Schutzes des § 15 Abs. 5 KSchG auf andere Betriebe des Unternehmens - keine Pflicht des Arbeitgebers zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Tätigkeiten, die von freien Mitarbeitern ausgeführt werden.