Entscheidung
Datum: 13.11.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 295/14
Rechtsvorschriften: §§ 626 BGB; 1 KSchG
Keine gerechtfertigte Kündigung eines Mitarbeiters wegen Öffnens einer passwortgeschützten Datei, die seinen Namen trägt.
Datenschutzhinweis
Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen.
Es werden die für den Betrieb der Seite notwendigen Cookies
gesetzt.
Darüber hinaus können Sie weitere Cookies für Komfort- und Statistikzwecke
oder
keine Cookies
zulassen.
Zur Datenschutzerklärung
Im Sinne der Barrierefreiheit wird auf der Website eine Vorlesefunktion angeboten. Bei Nutzung dieser Vorlesefunktion werden die dafür erforderlichen technischen Daten an den externen Dienstleister Readspeaker GmbH übermittelt. Mehr Informationen hierzu finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.
Im Sinne der Barrierefreiheit wird auf der Website Komfortfunktion angeboten. Für Nutzung dieser Komfortfunktion müssen Sie der Speicherung dieser, dafür verwendeten Cookies zustimmen.
Datum: 13.11.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 295/14
Rechtsvorschriften: §§ 626 BGB; 1 KSchG
Keine gerechtfertigte Kündigung eines Mitarbeiters wegen Öffnens einer passwortgeschützten Datei, die seinen Namen trägt.