Entscheidung

Datum: 09.05.2014
Aktenzeichen: 3 TaBV 29/13
Rechtsvorschriften: § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; Art. 5 Abs. 5 RL 2008/104/EG

Ein Verbot, einen Leiharbeitnehmer zeitlich unbefristet einzustellen, oder gar die Annahme, ein Dauerarbeitsplatz dürfe überhaupt nicht mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden, lässt sich aus Art. 5 RL 2008/104/EG nicht entnehmen.

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