Entscheidung

Datum: 12.11.2014
Aktenzeichen: 2 Sa 317/14
Rechtsvorschriften: §§ 75, 112 BetrVG; 1, 3, 7, 10 AGG

Jedenfalls, wenn sich die Abfindung in einem Sozialplan nach Einkommen und Betriebszugehörigkeit bestimmt, stellt die Festlegung eines absoluten Höchstbetrages für eine Abfindung (sog. Kappungsgrenze) keine Benachteiligung wegen des Alters dar.

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