Entscheidung
Datum: 17.12.2014
Aktenzeichen: 5 Ta 159/14
Rechtsvorschriften: §§ 42 Abs. 2 S. 1, 63 Abs. 2, 68 GKG
Wiederkehrende Leistungen liegen vor, wenn in gewissen Zeitabschnitten aus demselben Schuldverhältnis fällig werdende Leistungen geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei Verrechnungseinbehalten wenn Grund und Höhe stetig gleich bleibend sind.