Entscheidung
Datum: 20.08.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 96/14
Rechtsvorschriften: §§ 307 BGB; 10a AVR-Caritas
In Ergänzung eines schriftlichen Weiterbildungsvertrages können die Vertragspartner hinsichtlich der kalkulierten oder gedeckelten Gesamtkosten der Weiterbildung eine wirksame mündliche Abrede treffen. Damit wird dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.
Rechtsmittel ist zugelassen.