Entscheidung

Datum: 31.10.2014
Aktenzeichen: 6 Ta 138/14
Rechtsvorschriften: § 148 ZPO

  1. Eine Entscheidung über die Aussetzung von Annahmeverzugsansprüchen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über einen Entfristungsprozess, bei dem das Arbeitsgericht der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben hat, muss erkennen lassen, dass das Arbeitsgericht die für und gegen die Aussetzung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat. Der Hinweis auf Vorgreiflichkeit und Prozessautonomie genügt hierfür nicht, weil die Vorgreiflichkeit nur die Voraussetzung für die Ermessensentscheidung beschreibt.
     
  2. Eine Aussetzung kommt normalerweise nur in Betracht, wenn die Vorgreiflichkeit das einzige Hindernis für die Entscheidung darstellt. Etwaige Einwendungen, die nichts mit dem vorgreiflichen Rechtsstreit zu tun haben, sind zumindest dann zu klären, wenn dies nicht allzu aufwendig ist (hier: Aussetzung ohne jede Aufforderung an die Gegenseite zur Stellungnahme) und wenn das Arbeitsgericht von der Begründetheit der Entfristungsklage ausgegangen ist.
  3.  

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