Entscheidung

Datum: 20.11.2014
Aktenzeichen: 5 Ta 141/14
Rechtsvorschriften: §§ 253 Abs. 2, 888, 894 ZPO

  1. Ein Vollstreckungstitel, der den Schuldner verpflichtet, „alle Erklärungen abzugeben, die für die Übertragung der Direktversicherung auf den Arbeitnehmer erforderlich sind“, ist zur Vollstreckung mangels Bestimmtheit nicht geeignet.
     
  2. Ist die dem Schuldner obliegende Handlung unmöglich (hier: Auskunft des Versicherers, dass eine Übertragung ausgeschlossen ist), so scheidet die Anordnung von Zwangsmaßnahmen aus.
  3.  

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