Entscheidung
Datum: 20.11.2014
Aktenzeichen: 5 Ta 141/14
Rechtsvorschriften: §§ 253 Abs. 2, 888, 894 ZPO
- Ein Vollstreckungstitel, der den Schuldner verpflichtet, „alle Erklärungen abzugeben, die für die Übertragung der Direktversicherung auf den Arbeitnehmer erforderlich sind“, ist zur Vollstreckung mangels Bestimmtheit nicht geeignet.
- Ist die dem Schuldner obliegende Handlung unmöglich (hier: Auskunft des Versicherers, dass eine Übertragung ausgeschlossen ist), so scheidet die Anordnung von Zwangsmaßnahmen aus.