Entscheidung

Datum: 31.10.2013
Aktenzeichen: 8 Ta 143/13
Rechtsvorschriften: §§ 63, 68 GKG

  1. Streitwerterhöhung auf (höchstens) ein Bruttomonatsgehalt, wenn im Vergleich inhaltliche Festlegungen für das Zeugnis mitgeregelt werden.
     
  2. Erteilung eines Abschlusszeugnisses "auf Formulierungsvorschlag der Klägerin" stellt keine derartige inhaltliche Festlegung dar.
  3.  

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