Entscheidung
Datum: 31.10.2013
Aktenzeichen: 8 Ta 143/13
Rechtsvorschriften: §§ 63, 68 GKG
- Streitwerterhöhung auf (höchstens) ein Bruttomonatsgehalt, wenn im Vergleich inhaltliche Festlegungen für das Zeugnis mitgeregelt werden.
- Erteilung eines Abschlusszeugnisses "auf Formulierungsvorschlag der Klägerin" stellt keine derartige inhaltliche Festlegung dar.