Entscheidung

Datum: 20.09.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 123/13
Rechtsvorschriften: § 626 Abs. 1 BGB

Die Unkenntnis öffentlich-rechtlicher Bestimmungen des Bestattungsrechts, durch deren Nichtbeachtung der gekündigte Bestattungshelfer seine Arbeitspflichten verletzt hat, macht eine Abmahnung nicht entbehrlich, sondern begründet im Gegenteil deren Erforderlichkeit, weil bei Kenntnis der Vorschriften künftig vertragskonformes Verhalten des Arbeitnehmers zu prognostizieren ist.

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