Entscheidung

Datum: 05.12.2014
Aktenzeichen: 2 Ta 155/14
Rechtsvorschriften: §§ 48, 55 RVG; VV RVG Nr. 3100, 3101

Wird der Rechtsanwalt ab einem Zeitpunkt nach Abschluss eines widerruflichen Vergleiches beigeordnet und erfüllt er vor Ablauf der Widerrufsfrist keinen der in VV RVG 3100 Nr. 1 genannten Tatbestände, so kann als Verfahrensgebühr nur eine Gebühr in Höhe von 0,8 gem. §§ 48 Abs. 1, 55 RVG, VV RVG Nr. 3101 festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn vor der Beiordnung eine 1,3 Verfahrensgebühr bereits angefallen war.

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