Entscheidung
Datum: 30.10.2013
Aktenzeichen: 3 Ta 137/13
Rechtsvorschriften: § 3 ZPO; § 23 RVG
Die Streitwertfestsetzung ist ermessensfehlerfrei, wenn das Arbeitsgericht entsprechend den Empfehlungen der Streitwertkommission den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG nur dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG entnimmt und das Verfahren nach § 100 BetrVG mit dem halben Wert des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet.