Entscheidung
Datum: 20.05.2014
Aktenzeichen: 6 TaBV 9/14
Rechtsvorschriften: § 98 ArbGG; § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
Keine "Offensichtlichkeit" der Unzuständigkeit der Einigungsstelle, wenn zwischen den Betriebsparteien Unklarheit über den Inhalt einer Einigung besteht, die zwischen den Betriebsparteien ohne Spruch vor einer früher gebildeten Einigungsstelle erzielt - oder nicht erzielt - wurde.