Entscheidung
Datum: 13.09.2012
Aktenzeichen: 5 Sa 351/11
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Betriebliche Interessen können die Herausnahme eines befristet eingestellten Arbeitnehmers aus der sozialen Auswahl nicht rechtfertigen, um den aus der sozialen Auswahl herausgenommenen Arbeitnehmer nach Fristablauf wieder einzustellen zu können.