Entscheidung
Datum: 25.10.2012
Aktenzeichen: 5 Sa 536/11
Rechtsvorschriften: § 242 BGB
- Verzicht auf Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung in einem Arbeitsverhältnis, auf welches das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt.
- Die Erklärung "werden wir uns mit sofortiger Wirkung von Ihnen trennen" stellt mangels erforderlicher Eindeutigkeit keine Kündigungserklärung dar.