Entscheidung

Datum: 25.10.2012
Aktenzeichen: 5 Sa 536/11
Rechtsvorschriften: § 242 BGB

  1. Verzicht auf Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung in einem Arbeitsverhältnis, auf welches das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt.
     
  2. Die Erklärung "werden wir uns mit sofortiger Wirkung von Ihnen trennen" stellt mangels erforderlicher Eindeutigkeit keine Kündigungserklärung dar.
  3.  

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