Entscheidung
Datum: 12.10.2012
Aktenzeichen: 8 Sa 681/11
Rechtsvorschriften: § 253 ZPO; § 286 ZPO
Zur Substantiierung der Klageforderungen genügt es nicht, wenn lediglich auf umfangreiche Anlagen verwiesen wird.
Zur ordnungsgemäßen schriftlichen Geltendmachung von Forderungen gehört, dass die Ansprüche konkret benannt und wenigstens annähernd beziffert werden.