Entscheidung

Datum: 27.02.2013
Aktenzeichen: 3 Ta 31/13
Rechtsvorschriften: § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG

Für eine Klage auf Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung ist der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG nicht eröffnet, da es sich um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur handelt.

Rechtsmittel ist zugelassen.

 

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