Entscheidung
Datum: 17.05.2013
Aktenzeichen: 1 Sa 622/12
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 2, S. 1 KSchG
Die erforderliche negative Prognose bei einer Kündigung wegen Mängel im Arbeits- und Leistungsverhalten liegt nur dann vor, wenn nach Abmahnung eine ausreichende Bewährungs-/Besserungsfrist eingeräumt wurde.