Entscheidung
Datum: 30.06.2014
Aktenzeichen: 6 Ta 65/14
Rechtsvorschriften: § 33 RVG
- Es ist nicht ermessensgerecht, wenn sich der Streitwert des – nicht bezifferten, aber angekündigten – Schadensersatzanspruches des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer am Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers orientiert. Vielmehr ist die Größenordnung eines solchen Schadens zu erfragen oder zu schätzen.
- Setzt das Arbeitsgericht den Streitwert für die anwaltliche Vergütung neben dem Streitwertbeschluss zusätzlich durch Beschluss „nach § 33 RVG“ fest, dann hat dies im förmlichen Verfahren unter Anhörung aller Beteiligter, versehen mit Rechtsmittelbelehrung und förmlicher Zustellung des Beschlusses zu erfolgen.