Entscheidung

Datum: 30.06.2014
Aktenzeichen: 6 Ta 65/14
Rechtsvorschriften: § 33 RVG

  1. Es ist nicht ermessensgerecht, wenn sich der Streitwert des – nicht bezifferten, aber angekündigten – Schadensersatzanspruches des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer am Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers orientiert. Vielmehr ist die Größenordnung eines solchen Schadens zu erfragen oder zu schätzen.
     
  2. Setzt das Arbeitsgericht den Streitwert für die anwaltliche Vergütung neben dem Streitwertbeschluss zusätzlich durch Beschluss „nach § 33 RVG“ fest, dann hat dies im förmlichen Verfahren unter Anhörung aller Beteiligter, versehen mit Rechtsmittelbelehrung und förmlicher Zustellung des Beschlusses zu erfolgen.
  3.  

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