Entscheidung

Datum: 07.10.2014
Aktenzeichen: 2 Ta 124/14
Rechtsvorschriften: §§ 117 - 119 ZPO

Verzögert das Gericht die Bearbeitung eines Prozesskostenhilfeantrags, so geht das nicht zu Lasten des Antragstellers. Ggf. ist deshalb rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren.

 

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