Entscheidung

Datum: 13.03.2013
Aktenzeichen: 2 Ta 42/13
Rechtsvorschriften: VV-RVG Nr. 1003 Satz 2, VV-RVG Nr. 3104

Zur Höhe der Einigungsgebühr für nicht anhängige, im gerichtlich protokollierten Vergleich jedoch mitgeregelte Gegenstände, für die ein Vergleichsmehrwert festgesetzt ist.

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