Entscheidung
Datum: 13.03.2013
Aktenzeichen: 2 Ta 42/13
Rechtsvorschriften: VV-RVG Nr. 1003 Satz 2, VV-RVG Nr. 3104
Zur Höhe der Einigungsgebühr für nicht anhängige, im gerichtlich protokollierten Vergleich jedoch mitgeregelte Gegenstände, für die ein Vergleichsmehrwert festgesetzt ist.