Entscheidung

Datum: 07.04.2014
Aktenzeichen: 6 Ta 167/13
Rechtsvorschriften: § 99 BetrVG; § 100 BetrVG

  1. Geht der Streit der Betriebspartner um eine Vielzahl von Einstellungen nach § 99 BetrVG und deren vorläufige Durchführung wegen Dringlichkeit (§ 100 BetrVG), ist eine Absenkung des Regelwertes veranlasst.
     
  2. Dabei können weitere Streitigkeiten auch dann wertmindernd berücksichtigt werden, wenn diese in anderen Verfahren gerichtshängig sind oder waren.
     
  3. Geht das Arbeitsgericht beim Widerantrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Maßnahmen vom vollen Regelwert (als Ausgangswert) aus, ist dies vom Ermessen gedeckt, auch wenn das Beschwerdegericht selbst - wie die 2. Kammer im Verfahren 2 Ta 156/13 - eine Minderung vornehmen würde.
  4.  

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