Entscheidung
Datum: 07.04.2014
Aktenzeichen: 6 Ta 167/13
Rechtsvorschriften: § 99 BetrVG; § 100 BetrVG
- Geht der Streit der Betriebspartner um eine Vielzahl von Einstellungen nach § 99 BetrVG und deren vorläufige Durchführung wegen Dringlichkeit (§ 100 BetrVG), ist eine Absenkung des Regelwertes veranlasst.
- Dabei können weitere Streitigkeiten auch dann wertmindernd berücksichtigt werden, wenn diese in anderen Verfahren gerichtshängig sind oder waren.
- Geht das Arbeitsgericht beim Widerantrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Maßnahmen vom vollen Regelwert (als Ausgangswert) aus, ist dies vom Ermessen gedeckt, auch wenn das Beschwerdegericht selbst - wie die 2. Kammer im Verfahren 2 Ta 156/13 - eine Minderung vornehmen würde.